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Die Einbeziehung der Rechtsgüter von EU-Mitgliedstaaten in den Schutzbereich deutscher Straftatbestände

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Der EuGH hat dem in Art. 4 Abs. 3 EUV normierten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die Pflicht der EU-Mitgliedstaaten entnommen, ihr nationales Strafrecht in den Dienst der EU zu stellen, um die europäischen Rechtsgüter zu schützen und damit die strafrechtliche Assimilierungspflicht der EU-Mitgliedstaaten gegenüber der EU formuliert. Die Autorin untersucht, inwieweit die EU-Mitgliedstaaten dementsprechend zum strafrechtlichen Schutz ihrer Rechtsgüter auf mitgliedstaatlicher Ebene im Sinne einer wechselseitigen strafrechtlichen Assimilierungspflicht verpflichtet sein können und die Rechtsgüter der anderen EU-Mitgliedstaaten insoweit in den Schutzbereich deutscher Straftatbestände einzubeziehen sind. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die EU-Mitgliedstaaten zum wechselseitigen strafrechtlichen Schutz ihrer Allgemeinrechtsgüter verpflichtet, wobei zwischen den kollektiven und den staatlichen Allgemeinrechtsgütern zu unterscheiden ist.

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