Zum Anwendungsbereich der §§ 359 ff. StPO
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Wie ist zu reagieren, wenn sich nach Rechtskraft einer strafgerichtlichen Entscheidung deren Fehlerhaftigkeit offenbart? Welche Handlungsoptionen bestehen, wenn sich etwa – wie in der BGHSt 52, 119 zugrundeliegenden Fallgestaltung – der totgesagte Angeklagte nach endgültiger Einstellung des Strafverfahrens mit einem Mal als quicklebendig, wenngleich flüchtig erweist? Für den Zugriff auf eine richterliche Entscheidung nach dem eigentlichen Schlusspunkt des Prozesses hält die Strafprozessordnung in den §§ 359 ff. StPO ein eigenes Verfahren bereit. Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit dieses lediglich 18 Paragraphen umfassende, im Wesentlichen noch unverändert die Züge seiner Ausformung nach der Reichsstrafprozessordnung tragende Regelwerk für Fälle wie den oben geschilderten Lösungsmöglichkeiten offeriert. Hierzu werden mögliche Fehlentscheidungen ihrer Art nach kategorisiert und auf ihre Korrigierbarkeit über das Wiederaufnahmeverfahren hin untersucht. Im Ergebnis wird gezeigt, dass der Anwendungsbereich der §§ 359 ff. StPO deutlich weiter gefasst werden kann, als es der Titel des Vierten Buches der Strafprozessordnung suggeriert, und dass im Wiederaufnahmeverfahren enormes Potenzial steckt, Fehler aufzufangen, die auch in einem bestmöglich ausgeformten Strafverfahren nicht auszuschließen sind.