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Zur Garantenpflicht des Compliance-Beauftragten
Zugleich ein systematisierender Beitrag zu rechtssichernden Organisationspflichten und zur Dogmatik der unechten Unterlassungsdelikte
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Dieses Buch beschäftigt sich mit einem obiter dictum des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2009 zum Bestehen strafrechtlicher Garantenpflichten von Compliance-Beauftragten unternehmensbezogene Straftaten zu verhindern. Hierzu stellt der Autor die Compliance-Diskussion in Deutschland dar, betrachtet die arbeits- und gesellschaftsrechtliche Stellung von Compliance-Beauftragten und untersucht die Unterlassungsdogmatik. Es folgt eine Untersuchung, unter welchen Voraussetzungen den Compliance-Beauftragten eine strafrechtliche Pflicht zur Verhinderung von Straftaten Dritter treffen kann. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass Compliance-Beauftragte regelmäßig mangels betrieblichen Direktionsrechten keine Garantenpflicht trifft.
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Zur Garantenpflicht des Compliance-Beauftragten, Johannes Sebastian Blassl
- Jazyk
- Rok vydání
- 2017
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- Titul
- Zur Garantenpflicht des Compliance-Beauftragten
- Podtitul
- Zugleich ein systematisierender Beitrag zu rechtssichernden Organisationspflichten und zur Dogmatik der unechten Unterlassungsdelikte
- Jazyk
- německy
- Vydavatel
- PL Academic Research
- Rok vydání
- 2017
- ISBN10
- 3631675119
- ISBN13
- 9783631675113
- Kategorie
- Skripta a vysokoškolské učebnice
- Anotace
- Dieses Buch beschäftigt sich mit einem obiter dictum des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2009 zum Bestehen strafrechtlicher Garantenpflichten von Compliance-Beauftragten unternehmensbezogene Straftaten zu verhindern. Hierzu stellt der Autor die Compliance-Diskussion in Deutschland dar, betrachtet die arbeits- und gesellschaftsrechtliche Stellung von Compliance-Beauftragten und untersucht die Unterlassungsdogmatik. Es folgt eine Untersuchung, unter welchen Voraussetzungen den Compliance-Beauftragten eine strafrechtliche Pflicht zur Verhinderung von Straftaten Dritter treffen kann. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass Compliance-Beauftragte regelmäßig mangels betrieblichen Direktionsrechten keine Garantenpflicht trifft.