Der unverteidigte Beschuldigte im Strafverfahren
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In Verfahren vor dem Strafrichter kommt es nicht selten vor, dass der Beschuldigte keinen Verteidiger hat. Der Bereich der Strafverteidigung erhält in dieser Situation für den Beschuldigten eine ganz besondere Bedeutung. Diese Bedeutung verliert auch in Anbetracht der Bindung der Strafverfolgungsorgane an Recht und Gesetz keineswegs an Gewicht. Dabei liegt bis heute keine Untersuchung vor, die sich schwerpunktmäßig mit der rechtlichen und faktischen Bedeutung der Selbstverteidigung beschäftigt und dabei die Rechtsstellung eines verteidigten mit der eines unverteidigten Beschuldigten eingehend beleuchtet und kritisch gegenüberstellt. Neben der Frage, ob die derzeitigen einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften der StPO den europa- wie verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechen, ist von erheblichem Interesse, ob der formell unverteidigte Beschuldigte seine Verteidigungsrechte auch materiell wahrnehmen und seine Stellung als Verfahrenssubjekt ausüben kann.