Hochspannungsmast-Entschädigung 2016
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Bereits vor über 40 Jahren hatten die großen Stromkonzerne und die beiden Landwirtschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen Regelungen zur Entschädigung von Hochspannungsmasten (ab 110 kV) getroffen. Auf Drängen der Berufsverbände wurde im Jahre 2010 ein Gutachten durch die Sachverständigen Dr. Heinz Peter Jennissen und Nico Wolbring erstellt. Die nordrhein-westfälische Strom- und Landwirtschaft verständigte sich auf dieser Grundlage auf neue Entschädigungssätze. Diese wurden auch in anderen Bundesländern wie Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Bayern zum Standard der Hochspannungsmast-Entschädigung. Auch in der von frontier economics / White & Case im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) erstellten Bestandsaufnahme: „Entschädigung von Grundstückseigentümern und Nutzern beim Stromnetzausbau“ werden die Entschädigungsberechnungen als Grundlage für fast alle Rahmenvereinbarungen benannt. Mit dem Bau neuer Übertragungsnetze wurden Forderungen nach einer Aktualisierung der Entschädigungsregelungen und einer Erweiterung der Berechnungen auf Grünland erhoben. Die geänderten Preis- und Kostenrelationen in Verbindung mit dem Wunsch einer Anpassung der Entschädigungsberechnungen an höhere Roherträge für Ackerland wurden in den aktualisierten Berechnungen mit der Neuberechnung für Grünlandstandorte unter Berücksichtigung der verschiedenen Intensitätsstufen kombiniert. Auch die Berechnung der Kosten für die Pflege von Maststandorten bekam durch geänderte Auflagen (kein Kulturland, Schadnagerproblematik) eine größere Bedeutung, die in der Neuberechnung berücksichtigt wurde. Des Weiteren erfolgte eine Anpassung des Zinssatzes zum Wertermittlungsstichtag 30.12.2016. In einem Sonderkapitel erläutert die Steuerberaterin Frau Brigitte Barkhaus, wie Leitungsbauentschädigungen ertrags- und umsatzsteuerlich behandelt werden. Eine Beispielrechnung verdeutlicht anschaulich: Was bleibt „nach Steuern“ übrig?