Aspekte des Status von Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts
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Der zahlreichen Religionsgemeinschaften zukommende Körperschaftsstatus und dessen Verfassungsgarantie (Art. 140 GG / Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV) dienen der herrschenden Meinung als Dreh- und Angelpunkt weiter Teile des staatlichen Religionsrechts. Demgegenüber ist festzustellen, dass einige der den Religionskörperschaften herkömmlich zugebilligten Rechte und Vergünstigungen diesen bei Lichte besehen nicht oder nicht ohne Weiteres zustehen (z. B. Beglaubigungsrecht, Datenübermittlungsansprüche, Insolvenzunfähigkeit). Andere Rechte stehen den Religionskörperschaften zwar zu, sind aber ihres mutmaßlich staatshoheitlichen Charakters zu entkleiden, nicht vom Körperschaftsstatus abhängig und/oder nicht verfassungskräftig gewährleistet (z. B. Dienstherrnfähigkeit, öffentlich-rechtliche Sachherrschaftsfähigkeit, Drittsenderechte). Dieses formelle Verständnis des Körperschaftsstatus führt zwangsläufig zu einem Bedeutungsverlust von Körperschaftsstatus und -garantie und hat Auswirkungen auch auf die Voraussetzungen der Körperschaftsverleihung.