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Die Trennung zwischen Justiz- und Verwaltungsstrafrecht aus national- und europarechtlichem Blickwinkel

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Ursprünglich durch essentielle Gemeinsamkeiten gekennzeichnet, begann sich das Verwaltungsstrafrecht während der konstitutionellen Monarchie kontinuierlich zu verselbständigen; sichtbarstes Zeichen dieser Autonomisierung des »Behördenstrafrechts« stellte die Schaffung eines eigenständigen »Verwaltungsstrafgesetzes« zu Beginn der Ersten Republik dar. Nach jahrzehntelanger Pflege dieser Eigenständigkeit setzte jedoch in jüngerer Zeit infolge fortschreitender Europäisierung und Globalisierung, speziell durch die damit verbundene Delegation der Grundrechtslegislative auf supranationale Organe (Europarat - EMRK -Europäische Union - EGRC) eine Art Gegenströmung ein, die eine Aufrechterhaltung von prägenden Spezifika des Verwaltungsstrafrechts (wie Kumulationsprinzip, hohe Geldstrafdrohungen, Beweislastumkehr bei Ordnungswidrigkeitsdelikten, Amtswegigkeits- im Sinne eines Inquisitionsprinzips, Amtssachverständige etc.) wegen wechselseitiger Inkongruenz zunehmend erschwert, zumal die Europäischen Gerichtshöfe grundsätzlich auch in diesem (vermeintlichen) »Bagatellbereich« vermehrt die volle Geltung der Gewährleistungen der EMRK bzw. der EGRC einfordern. Durch eine Angleichung an das Justizstrafrecht gewisse Möglichkeiten aufzuzeigen, um eine vollzugsfreundliche Harmonisierung beider Teilbereiche, eine Hebung des rechtsstaatlichen Standards des Verwaltungsstrafrechts sowie dessen bessere Vereinbarkeit mit europarechtlichen Anforderungen zu erreichen, ist das primäre Anliegen dieser Untersuchung.

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Die Trennung zwischen Justiz- und Verwaltungsstrafrecht aus national- und europarechtlichem Blickwinkel, Alfred Grof

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2017
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