Haftung der Geschäftsleiter insolventer Gesellschaften für die Verletzung der Zahlungsverbote und der Insolvenzantragspflicht
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Die herrschende Meinung zur Insolvenzverschleppungshaftung ist berechtigter Kritik ausgesetzt. Die Verletzung der Zahlungsverbote führt zu komplexen und kaum vorhersehbaren Rechtsfolgen. Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht läuft daneben weitgehend leer oder führt in Einzelfällen zu unkoordinierten Haftungsfolgen. Die Autorin kommt nach einer umfassenden Darstellung und Analyse des Meinungsstandes, einem Vergleich mit der Rechtslage in Großbritannien und Frankreich sowie einer Untersuchung der Historie zu dem Schluss, dass die Haftung des insolvenzverschleppenden Geschäftsleiters durch einen einheitlichen Haftungstatbestand mit Schadenersatz als Rechtsfolge bestimmt werden sollte.
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Haftung der Geschäftsleiter insolventer Gesellschaften für die Verletzung der Zahlungsverbote und der Insolvenzantragspflicht, Christine Schmid
- Jazyk
- Rok vydání
- 2017
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- Titul
- Haftung der Geschäftsleiter insolventer Gesellschaften für die Verletzung der Zahlungsverbote und der Insolvenzantragspflicht
- Jazyk
- německy
- Autoři
- Christine Schmid
- Vydavatel
- PL Academic Research
- Rok vydání
- 2017
- ISBN10
- 3631737181
- ISBN13
- 9783631737187
- Série
- Europäische Hochschulschriften : Reihe 2, Rechtswissenschaft
- Kategorie
- Skripta a vysokoškolské učebnice
- Anotace
- Die herrschende Meinung zur Insolvenzverschleppungshaftung ist berechtigter Kritik ausgesetzt. Die Verletzung der Zahlungsverbote führt zu komplexen und kaum vorhersehbaren Rechtsfolgen. Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht läuft daneben weitgehend leer oder führt in Einzelfällen zu unkoordinierten Haftungsfolgen. Die Autorin kommt nach einer umfassenden Darstellung und Analyse des Meinungsstandes, einem Vergleich mit der Rechtslage in Großbritannien und Frankreich sowie einer Untersuchung der Historie zu dem Schluss, dass die Haftung des insolvenzverschleppenden Geschäftsleiters durch einen einheitlichen Haftungstatbestand mit Schadenersatz als Rechtsfolge bestimmt werden sollte.