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Kassenärztliche Vereinigungen als öffentliche Auftraggeber im Sinne des GWB-Vergaberechts?

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Schon 2009 hat der EuGH die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland als öffentliche Auftraggeber im EU-vergaberechtlichen Sinn eingestuft. Sie sind damit bei Auftrags- und Konzessionsvergaben über dem sog. Schwellenwert an das – europarechtliche Vorgaben umsetzende – GWB-Vergaberecht gebunden. Demgegenüber hat der EuGH im Jahr 2013 berufsständischen Einrichtungen wie Ärztekammern die Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber abgesprochen. Sie fallen demnach nicht in den Anwendungsbereich des GWB-Vergaberechts, sind bei ihren Beschaffungen also regelmäßig „nur“ den für sie geltenden haushaltsrechtlichen Vorgaben unterworfen. Im Licht der beiden angesprochenen EuGH-Urteile beschäftigt sich die Arbeit mit der Auftraggebereigenschaft Kassenärztlicher Vereinigungen, die angesichts ihrer gesundheitssystemischen Stellung Gemeinsamkeiten sowohl mit gesetzlichen Krankenkassen als auch mit Ärztekammern aufweisen.

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