Die Publizität der Testamentsvollstreckung in der erbrechtlichen Unternehmensnachfolge
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Um Unternehmen und unternehmerische Gesellschaftsbeteiligungen auch nach dem Versterben ihrer Inhaber erfolgreich weiterführen zu können, muss die Unternehmensnachfolge bereits zu Lebzeiten geregelt werden. Abkömmlinge als vorgesehene Erben haben zum Zeitpunkt des Erbfalls in vielen Fällen noch nicht die erforderliche Qualifikation für eine Unternehmensübernahme. Vielfach wird dementsprechend an die (vorübergehende) Einsetzung eines geeigneten Dritten, eines Testamentsvollstreckers gedacht. Da dieser zumeist die erforderliche Expertise für eine erfolgversprechende Weiterführung des Unternehmertums verspricht, werden auch die Geschäftspartner des beziehungsweise der Erben regelmäßig ein Interesse an der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers haben. Die Autorin wirft zunächst die Frage der Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung an einzelkaufmännischen Handelsgeschäften, GbR-, OHG- und Komplementär-Beteiligungen, Kommandit-, GmbH-Anteilen und Aktien auf. Sie geht auf etwaig entgegenstehende erbrechtliche sowie handels- und gesellschaftsrechtliche Regelungen ein. Dabei untersucht die Autorin das Gläubigerschutzkonzept bei haftungsbeschränktem Handeln. In Widerspruch hierzu steht die beschränkte Verpflichtungsmacht des Testamentsvollstreckers nach § 2206 Abs. 2 BGB. Der erforderliche Interessenausgleich wird durch entsprechende Publizität hergestellt. Dabei prüft die Autorin, inwiefern sich aus den geltenden gesetzlichen Regelungen eine entsprechende Publizitätspflicht ergibt. Die Verfasserin prüft anhand von Sinn und Zweck der gesetzlichen Publizitätsinstrumente der Firma, des Handelsregisters, der Gesellschafterliste und des Aktienregisters, ob de lege lata eine Offenlegungspflicht anzunehmen ist. Abschließend wagt die Verfasserin einen über die testamentsvollstreckungsrechtliche Publizitätsfrage hinausgehenden Blick auf die Offenlegung von Belastungen und Beschränkungen an Unternehmensbeteiligungen.