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Vererben an Minderjährige unter Ausschluss der gesetzlichen Vertretung

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Ein minderjähriges Kind wird zu seinem Wohl grundsätzlich im Rahmen der Vermögenssorge gesetzlich durch die Eltern vertreten. Jedoch kann es vorkommen, dass ein Erblasser dem eigenen Sohn oder der Tochter eine ordentliche Vermögenssorge im Hinblick auf das Kindsvermögen aus verschiedenen Gründen nicht zutraut. Dementsprechend ist es ein nachvollziehbares Motiv, dass der Erblasser dafür Sorge tragen wollen wird, seinem minderjährigen Nachkömmling das Vermögen aus der letztwilligen Verfügung zu sichern. In dieser Arbeit werden daher Möglichkeiten herausgearbeitet, einen dem Minderjährigen hinterlassenen Nachlass vor einer Haftung für elterliches Handeln zu bewahren.

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