§ 181 BGB: Interessengerechte Schutznorm oder Störfaktor
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§ 181 BGB bezweckt den Schutz des Vertretenen vor Interessenkonflikten in der Person des Vertreters unter größtmöglicher Wahrung der Rechtssicherheit. Die Norm sieht eine Beschränkung der Vertretungsmacht für Insichgeschäfte, also Fälle des Selbstkontrahierens und der Mehrfachvertretung, vor. Diese sind mangels Vertretungsmacht schwebend unwirksam, es sei denn, sie bestehen ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit oder der Vertretene hat sie zuvor gestattet. Vor allem in den Fällen von Konzernsachverhalten führt die Regelung zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten. Die Verfasserin untersucht, inwieweit die Regelung des § 181 BGB ihre Zwecke erreicht oder ob diese durch andere vorhandene Regelungen bereits erreicht werden. Dabei erfolgt eine Differenzierung zwischen dem allgemeinen Stellvertretungsrecht und dem Konzernbinnenbereich. Nach einer Untersuchung der Regelungen der Rechtsvereinheitlichungsansätze und der bereits vorhandenen Regelungsvorschläge folgt ein eigener Regelungsvorschlag zum Umgang mit Interessenkonflikten im Stellvertretungsrecht de lege ferenda.