Die Stellung des stellvertretenden Aufsichtsratsmitglieds
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Es kommt nicht selten vor, dass ein Mitglied eines Aufsichtsrats durch Urlaub oder Krankheit an der Teilnahme einer Aufsichtsratssitzung gehindert ist. Um die Aufsichtsratssitzung nicht zu gefährden, kann die physische Teilnahme des abwesenden Mitglieds durch verschiedene fernmündliche Kommunikationsmittel ersetzt werden. In fakultativen Aufsichtsräten, vor allem in den Beteiligungen von Bund, Ländern und Kommunen, hat sich der Einsatz von stellvertretenden Aufsichtsrats- bzw. Verwaltungsratsmitgliedern etabliert. Diese stellvertretenden Aufsichtsratsmitglieder werden für ein ordentliches Mitglied bestellt und nehmen im Verhinderungsfall dessen Platz ein. Sie werden in der Regel durch das ordentliche Mitglied auf die Aufsichtsratssitzung vorbereitet und stimmen nach dessen Vorgaben ab. Wer jedoch einen Blick in die Kommentarliteratur wirft, sucht vergeblich nach Ausführungen über stellvertretende Aufsichtsratsmitglieder. Es wird nur allgemeinhin darauf verwiesen, dass aufgrund des mangelnden Verweises in § 52 Abs. 1 GmbHG auf § 101 Abs. 3 S. 1 AktG die Stellvertretung nicht verboten ist. Dabei bleibt aber offen, ob mit „Stellvertretung“ auch eine solche i. S. d. § 164 BGB gemeint ist. Dies führt zu Problemen wie beispielsweise die Rechte und Pflichten des Stellvertreters, die Haftung zwischen diesem und dem ordentlichen Mitglied sowie die Einbeziehung des stellvertretenden Aufsichtsratsmitglieds in die Höchstzahl der Aufsichtsratsmandate. Das Buch geht auf diese und andere Probleme der Stellvertretung von Aufsichtsratsmitgliedern ein und eignet sich als Ratgeber für die Praxis. Unter Bezugnahme auf die Historie sowie die Rechtslage in Österreich und in der Schweiz erfolgt eine ausführliche Erläuterung über die Rechtsstellung des stellvertretenden Aufsichtsratsmitglieds. Darüber hinaus umfasst dieses Buch auch Themen zur Zulässigkeit der Vorbereitungshandlungen von Dritten sowie die Weisungsgebundenheit von fakultativen Aufsichtsräten und ihrer Mitglieder.