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Gegenstand und Rechtsnatur der laufenden Versicherung

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Im Rahmen der VVG-Reform 2008 wurde der bereits im VVG 1908 erwähnten Rechtsfigur der laufenden Versicherung durch die §§ 53-58 VVG erstmals eine ausführliche gesetzliche Regelung zuteil. Gemäß § 53 VVG stellt die laufende Versicherung eine spezielle Art der Versicherungsnahme dar, bei der „das versicherte Interesse bei Vertragsschluss nur der Gattung nach bezeichnet und erst nach seiner Entstehung dem Versicherer einzeln aufgegeben wird“. Trotz dieser in § 53 VVG enthaltenen Legaldefinition der laufenden Versicherung herrscht in der Literatur große Uneinigkeit, auf welche Vertragstypen die Sondervorschriften der §§ 53-58, 210 VVG im Einzelnen anwendbar sind. Wesentlicher Gegenstand der Arbeit ist daher die Frage, „was“ eine laufende Versicherung im Sinne des § 53 VVG überhaupt ist – insbesondere aber auch, welche Rechtsgestaltungen gerade nicht unter den Anwendungsbereich der §§ 53-58, 210 VVG fallen. Nach einleitenden Ausführungen zu Geschichte, Zweck und Gegenstand der laufenden Versicherung liegt der Schwerpunkt der Arbeit bei der Untersuchung der Rechtsnatur der laufenden Versicherung in ihren unterschiedlichen Ausgestaltungen. Dabei werden zunächst die verschiedenen Deklarationsformen erörtert und die Bedeutung der die juristische Diskussion prägenden Begrifflichkeiten herausgearbeitet, insbesondere die „obligatorische“ oder „fakultative“ Ausgestaltung des Grundvertrags der laufenden Versicherung sowie die „konstitutive“ oder „deklaratorische“ Wirkung der einzelnen Deklarationsformen. Im Anschluss wird die Rechtsnatur sämtlicher Ausgestaltungen, die in der Literatur als laufende Versicherung bezeichnet werden, systematisch untersucht und dabei der Anwendungsbereich der Vorschriften über die laufende Versicherung bestimmt. Abschließend werden die praktischen Auswirkungen der gefundenen Ergebnisse beleuchtet.

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