„Freies Gesicht im Strafverfahren“ - die Zulässigkeit der Vollverschleierung muslimischer Frauen in der strafrechtlichen Hauptverhandlung am Beispiel der Zeugin
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Kaum ein Kleidungsstück polarisierte in den vergangenen Jahren in Deutschland und Europa mehr als die muslimische Vollverschleierung in Form von Burka und Niqab. Zahlreiche Länder erließen Verbote des Tragens einer Vollverschleierung im öffentlichen Raum. Aber auch vor dem Gerichtssaal machte diese Thematik in den letzten Jahren nicht Halt und führte zu uneinheitlichen Reaktionen der Gerichte. Die Abhandlung beschäftigt sich erstmals mit der speziellen Problematik, die entsteht, wenn eine Zeugin mit Vollverschleierung in der strafrechtlichen Hauptverhandlung aussagen will. Untersucht wird das deutsche Strafverfahrensrecht in StPO und GVG darauf, welche Rechte und Pflichten die Person der Zeugin in einer strafrechtlichen Hauptverhandlung treffen, ob sich den deutschen Gerichten die rechtlichen Möglichkeiten bieten, die Zeugin zu „entschleiern“ oder, ob der Zeugin im Einzelfall die Vornahme der Vernehmung mit Vollverschleierung gestattet werden muss. Im Gegensatz zur österreichischen Strafprozessordnung sieht das deutsche Strafverfahrensrecht keine eindeutige Regelung zum Umgang mit Gesichtsverhüllungen vor. Besonders eingegangen wird vom Verfasser auf die Aspekte der Notwendigkeit der umfassenden und fehlerfreien Beweiswürdigung nach § 261 StPO, des Konfrontationsrechts des Angeklagten nach Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK und der sitzungspolizeilichen Befugnisse des Gerichts nach §§ 176 ff. GVG. Abschließend wird durch den Bearbeiter eine Bewertung an den Grundrechten des Grundgesetzes sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgenommen und hierbei insbesondere die Glaubensfreiheit der Zeugin und die Aspekte des fairen Verfahrens gegenübergestellt. Zuletzt werden vom Verfasser die Rechtsschutzmöglichkeiten eines, von einer nicht vorgenommenen Entschleierung betroffenen, Angeklagten dargestellt und einige Gesetzesvorschläge de lege ferenda unterbreitet, um einer zunehmenden Rechtsunsicherheit und Uneinheitlich der Rechtsanwendung nachhaltig vorzubeugen.