Einfluss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf die Anwendung der Schranken des Urheberrechts
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Der Schrankenkatalog des deutschen Urheberrechtsgesetzes ist nach der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung abschließend. Neben den ausdrücklich im Gesetz aufgelisteten Tatbeständen sind weitere Beschränkungen des Urheberrechts nicht zulässig. Urheberrechtliche Nutzungen können vor allem nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass die Fachgerichte eine eigene, nochmalige Abwägung der bereits vom Gesetzgeber beachteten Interessen vornehmen. Diese Gewissheit hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit seiner Anfang des Jahres 2013 ergangenen „Ashby Donald“-Entscheidung infrage gestellt und so der lange als weitgehend geklärt geltenden Debatte einen neuen Anstoß gegeben. In seiner Studie geht der Autor der Frage nach, ob der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Europäische Menschenrechtskonvention im genannten Urteil so interpretiert hat, dass urheberrechtliche Nutzungen durch einen unmittelbaren Rückgriff auf Konventions- oder Grundrechte zu rechtfertigen sein sollen. In diesem Zusammenhang wird auch beleuchtet, inwiefern die geltende Rechtslage eine solche Öffnung des Schrankenkatalogs überhaupt zuließe. Die vorliegende Untersuchung ordnet damit die Schrankenproblematik in das Gefüge des übergeordneten Rechts ein und klärt als zentrale Frage, ob das bei der Schrankenhandhabung bisher weitgehend unbeachtete Konventionsrecht als eine weitere Ebene innerhalb des durch Verfassungs- und Europarecht gebildeten Rechtsrahmens zu berücksichtigen ist und diesem angesichts der Rechtsprechung des EGMR einen neuen Aspekt hinzufügt.