Die Karteikarten Bereicherungsrecht
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Das Pendant zu den Hauptskripten: Das Prüfungswissen in Karteikartenform für alle Studierende, die es bevorzugen, mit Karteikarten zu lernen. Im Frage- und Antwortsystem zum Wissen. Auf der Vorderseite der Karteikarte führt ein Einordnungsteil zur Frage hin. Die Frage trifft die Kernproblematik des zu Erlernenden. Auf der Rückseite schafft der Antworttext Wissen. Die anschließende hemmer-Methode vermittelt Problembewusstsein für die Klausur. Die § 812 ff. sind regelmäßig die Folge unwirksamer Verträge. Abgrenzungsprobleme gibt es u. a. zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (z. B. Rückabwicklung bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft) und § 987 ff. Der Karteikartensatz versteht sich als Gebrauchsanweisung für die erfolgreiche Bewältigung des anspruchsvollen Rechtsgebiets Bereicherungsrecht. Ohne Verständnis für dieses Rechtsgebiet bleibt der Zusammenhang im Zivilrecht im Dunkeln. Inhalt: Leistungskondiktion Nichtleistungskondiktionen Aufwendungskondiktionen Sondertatbestand: § 816 I BGB Umfang der Herausgabepflicht