Ausgelagerte Differenzierungsklauseln
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Aufgrund des geringen Organisationsgrades der Arbeitnehmer bemühen sich die Gewerkschaften um Mitgliederwerbung. Leistungen, die allein organisierten Arbeitnehmern zukommen, sollen eine Gewerkschaftsmitgliedschaft attraktiv machen, so den bisherigen Mitgliederstamm erhalten und vor allem neue Mitglieder gewinnen. Eine verbreitete und kontrovers diskutierte Vorgehensweise ist dabei die Vereinbarung von tarifvertraglichen Differenzierungsklauseln. Die Rechtsprechung des BAG begegnete tarifvertraglichen Differenzierungsklauseln lange Zeit ablehnend und hat erst in der jüngeren Vergangenheit einfache Differenzierungsklauseln als zulässig angesehen. Angeregt durch die Entscheidung des BAG vom 21.5.2014 untersucht der Autor, ob eine exklusive Besserstellung von Gewerkschaftsmitgliedern durch den Einsatz eines Dritten außerhalb des Tarifvertrags möglich ist. Neben der Frage, wie eine solche Auslagerung von Differenzierungsklauseln erreicht werden kann, wird untersucht, welche Grenzen zu beachten sind. Berücksichtigung finden dabei insbesondere die Koalitionsfreiheit, die Vertragsfreiheit und die regelmäßig vorliegende Sanierungssituation. Der Autor nimmt neben der bloßen Verknüpfung von Leistung und Gewerkschaftmitgliedschaft auch weitergehende Regelungen in den Blick, die sich an qualifizierten Differenzierungsklauseln orientieren.