Betriebsratsrechte bei Urlaubsthemen
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Zum Werk In sozialen Angelegenheiten haben Arbeitnehmervertretungen umfassende Mitbestimmungsrechte, die in § 87 Abs. 1 BetrVG normiert sind. § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG regelt die Mitwirkungsmöglichkeiten von Betriebsratsgremien bei der Aufstellung von Urlaubsgrundsätzen, Urlaubsplänen und - im Falle von Uneinigkeit - der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer. Ausgehend von allgemeinen Begriffsbestimmungen zum Thema Urlaub, Fragen zu Urlaubsanspruch und -abgeltung, Widerruf und Verfall werden insbesondere die Mitbestimmungsrechte sowie deren Ausübung und Durchsetzung erläutert. Formulierungsvorschläge und Betriebsvereinbarungsmuster runden die Darstellung ab. Vorteile auf einen Blickleicht verständliche Erläuterung für die komplexe Thematikviele Beispiele aus dem ArbeitslebenFormulierungsvorschläge zur rechtssicheren Anwendung Zielgruppe Für Betriebsratsgremien, Personalvertretungen, Schwerbehindertenvertretungen, arbeitnehmervertretende Anwaltschaft, Gewerkschaften.