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Kann eine natürliche Person beim Kauf gebrauchter Computer von einer Universität Mängelrechte geltend machen, wenn diese kurz nach Vertragsschluss auftreten und der Käufer nicht beweisen kann, dass die Mängel bereits bei Gefahrübergang bestanden haben? Steht dieser Person bei Abschluss des Kaufvertrages per E-Mail ein Widerrufsrecht zu? Solche Fragen sind in der Praxis oft entscheidend. Die Beantwortung hängt davon ab, ob die natürliche Person als Verbraucherin nach § 13 BGB und die Universität als Unternehmerin nach § 14 BGB aufgetreten ist. Wenn die Universität nicht gewerblich tätig war, beispielsweise bei einem einmaligen Verkauf gebrauchter Forschungsgeräte, stellt sich die Frage nach ihrer Einordnung in das Konstrukt der §§ 13 und 14 BGB. Die Legaldefinitionen der Begriffe Verbraucher und Unternehmer zeigen, dass diese Vorschriften nicht dualistisch sind und nicht jede Konstellation abdecken. Der Gesetzgeber hat keine eindeutige Regelung getroffen. Diese Studie untersucht die Möglichkeit einer dritten Kategorie, die als Gruppe der Nicht-Unternehmer bezeichnet wird. Hierfür wird der persönliche Anwendungsbereich der §§ 13 und 14 BGB analysiert, voneinander abgegrenzt und die bestehende Lücke aufgezeigt. Abschließend wird dargelegt, wie eine klare Abgrenzung in zwei oder drei Kategorien de lege ferenda aussehen könnte.
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Der Nicht-Unternehmer, Melissa Scheb
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- Rok vydání
- 2023
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