Gesetzlicher Anwaltszwang als organisatorische und argumentative Kontrolle anwaltlicher Rechtsverteidigung
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Über den Anwaltszwang wird der Partei scheinbar eine sozial effektive Möglichkeit genommen, vor bestimmten Gerichten selbst zu prozessieren. Das durch die Reichscivilprocessordnung eigentlich begründete Institut ist umstritten geblieben und wird neuerdings verschärft auch als verfassungswidrig diskutiert. Die Verhandlung erfolgt konservativ-rechtsbegrifflich unter zirkulärer Konfrontation von Anwaltszwang und Schein eines gleichermassen statuierten «Parteiprozesses». In mehr als nur einer Perspektive wird so die Rechtswirklichkeit verdrängt und umgebogen. Anliegen dieser Schrift ist es, im Kontext des okzidentalen Rationalismus die hinter der symbolisch verkürzten Polarität, dem ideologischen Ergänzungsverhältnis beider prozessualer Formen ausgeblendeten faktischen Herrschaftsmechanismen in ihrer Genese bis hin zu den ausdifferenzierten Konkurrenzlagen im Spätkapitalismus als Grenze sozialpolitisch geforderter Rekonstruktion der Prozessvertretung aufzuzeigen.