Die Generalklausel des preussischen Polizeirechts von 1875 bis zum Polizeiverwaltungsgesetz von 1931
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Immer wieder genannte Intention der massgeblichen Bearbeiter des im Jahr 1931 in Kraft getretenen Polizeiverwaltungsgesetzes war die Kodifikation der bestehenden, insbesondere durch die Rechtsprechung des 1875 konstituierten Preussischen Oberverwaltungsgerichts zu 10 II 17 des Allgemeinen Landrechts entwickelten Rechtsgrundsätze. Nach einem halben Jahrhundert weiterer Rechtsentwicklung ist heute die Frage von Interesse, ob das vorbildliche historische deutsche Polizeigesetz tatsächlich in ungebrochener Kontinuität die bestehenden Grundsätze des Polizeirechts kodifiziert oder aber in wesentlichen Punkten eigenständige Neuerungen geschaffen hat. Die hierfür entscheidende Prüfstelle ist die den 10 II 17 ALR ersetzende neue Generalklausel des 14 PVG, für Verfügungen ergänzt durch 41.