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Verbindlichkeit von Vorabentscheidungen nach Art. 177 EWGV

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Eine Vorabentscheidung des EuGH ist nicht nur im Ausgangsfall des nationalen Gerichts verbindlich. Sie verlangt eine Beachtung insbesondere durch die nationale höchstrichterliche Rechtsprechung unter der Regel «Folge oder lege vor¿». Sie erstreckt sich auf das Ermessen zur Auslegung und Anwendung geltenden EG-Rechts durch nicht-letztinstanzliche Gerichte. Die rechtliche und nicht nur faktische Verbindlichkeit einer Vorabentscheidung fördert die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten. Sie baut dadurch die Rechtsschutzfunktion des Vorlageverfahrens nach Art. 177 EWGV für den Einzelnen aus.

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1989

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