Die Feldes- und Förderabgabe nach dem Bundesberggesetz
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Die abgabenrechtliche Qualifizierung von Feldes- und Förderabgabe gehört zu den umstrittensten Fragen des am 1.1.1982 inkraftgetretenen Bundesberggesetzes. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 24.6.1986 (E 72, 330ff.) zwar entschieden, daß das Aufkommen aus der Förderabgabe als Finanzkraft im Sinne des Art. 107 II 1 GG anzusehen ist, sich aber einer positiven abgabenrechtlichen Zuordnung enthalten. - Der Verfasser qualifiziert Feldes- und Förderabgabe verfassungsrechtlich als Gebühren und zeigt die Auswirkungen dieser Qualifizierung auf die Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Ertragskompetenz. Ferner bejaht er die Sachgerechtigkeit der Ausgestaltung von Feldes- und Förderabgabe als Verleihungsgebühren. Hierzu bezieht er den in Baden-Württemberg erhobenen «Wasserpfennig» in die Erörterung ein.
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Die Feldes- und Förderabgabe nach dem Bundesberggesetz, Oliver Horn
- Jazyk
- Rok vydání
- 1990
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Platební metody
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- Titul
- Die Feldes- und Förderabgabe nach dem Bundesberggesetz
- Jazyk
- německy
- Autoři
- Oliver Horn
- Vydavatel
- Lang
- Rok vydání
- 1990
- ISBN10
- 3631426526
- ISBN13
- 9783631426524
- Série
- Europäische Hochschulschriften : Reihe 2, Rechtswissenschaft
- Kategorie
- Skripta a vysokoškolské učebnice
- Anotace
- Die abgabenrechtliche Qualifizierung von Feldes- und Förderabgabe gehört zu den umstrittensten Fragen des am 1.1.1982 inkraftgetretenen Bundesberggesetzes. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 24.6.1986 (E 72, 330ff.) zwar entschieden, daß das Aufkommen aus der Förderabgabe als Finanzkraft im Sinne des Art. 107 II 1 GG anzusehen ist, sich aber einer positiven abgabenrechtlichen Zuordnung enthalten. - Der Verfasser qualifiziert Feldes- und Förderabgabe verfassungsrechtlich als Gebühren und zeigt die Auswirkungen dieser Qualifizierung auf die Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Ertragskompetenz. Ferner bejaht er die Sachgerechtigkeit der Ausgestaltung von Feldes- und Förderabgabe als Verleihungsgebühren. Hierzu bezieht er den in Baden-Württemberg erhobenen «Wasserpfennig» in die Erörterung ein.