Die Kündigungs- und Abfindungsrechte des Personengesellschafters und die Zulässigkeit ihrer Beschränkungen durch gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen
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Die zwingenden Kündigungs- und Abfindungsrechte des Personengesellschafters sind im Gesetz nur unzureichend geregelt. Eine Konkretisierung hat sowohl den Individual- und Minderheitenschutz als auch institutionelle Aspekte, insbesondere das Wettbewerbsprinzip im Spannungsverhältnis zwischen Bestandserhaltung und Kapitalmobilität, zu berücksichtigen. Dies führt zu einem differenzierten System unabdingbarer Rechte, bei dem der ordentliche und außerordentliche Austritt um das Recht zum Ausscheiden aus «sachlichem Grund» gegen eine volle, am zukunftsbezogenen Ertragswert orientierte Abfindung ergänzt wird. In anderen Fällen des Ausscheidens ist dagegen zumindest ein korrigierter Buchwert zu zahlen.
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Die Kündigungs- und Abfindungsrechte des Personengesellschafters und die Zulässigkeit ihrer Beschränkungen durch gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen, Jürgen Spliedt
- Jazyk
- Rok vydání
- 1990
Doručení
Platební metody
2021 2022 2023
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- Titul
- Die Kündigungs- und Abfindungsrechte des Personengesellschafters und die Zulässigkeit ihrer Beschränkungen durch gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen
- Jazyk
- německy
- Autoři
- Jürgen Spliedt
- Vydavatel
- Lang
- Rok vydání
- 1990
- ISBN10
- 3631427379
- ISBN13
- 9783631427378
- Série
- Europäische Hochschulschriften : Reihe 2, Rechtswissenschaft
- Kategorie
- Skripta a vysokoškolské učebnice
- Anotace
- Die zwingenden Kündigungs- und Abfindungsrechte des Personengesellschafters sind im Gesetz nur unzureichend geregelt. Eine Konkretisierung hat sowohl den Individual- und Minderheitenschutz als auch institutionelle Aspekte, insbesondere das Wettbewerbsprinzip im Spannungsverhältnis zwischen Bestandserhaltung und Kapitalmobilität, zu berücksichtigen. Dies führt zu einem differenzierten System unabdingbarer Rechte, bei dem der ordentliche und außerordentliche Austritt um das Recht zum Ausscheiden aus «sachlichem Grund» gegen eine volle, am zukunftsbezogenen Ertragswert orientierte Abfindung ergänzt wird. In anderen Fällen des Ausscheidens ist dagegen zumindest ein korrigierter Buchwert zu zahlen.