Die Stimmrechtsvertretung durch Kreditinstitute
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Seit etwa 100 Jahren ist die Stimmrechtsvertretung durch Kreditinstitute Gegenstand kritischer Auseinandersetzungen. Die vertretenen Positionen bewegen sich zwischen den beiden Extremen „Machtzusammenballung ohne Kapitalrisiko“ und „Vertretungslosigkeit der Kleinaktionäre“. Trotz der wiederholten Kritik hat die Stimmrechtsvertretung durch Kreditinstitute die „beharrende Kraft des Faktischen“ bewiesen. Die Stimmrechtsvertretung ist insbesondere in großen Publikums-AGs wegen deren weit gestreutem Aktienbesitz von erheblicher Bedeutung. Die dafür und dagegen angeführten Gründe sind vielfältig und werden im einzelnen dargestellt und überprüft. Fraglich ist jedoch, ob auf die Stimmrechtsvertretung durch Kreditinstitute überhaupt verzichtet werden kann, ob alternative Vertretungsmodelle zur Verfügung stehen, die die Mitwirkung der überwiegend passiven Aktionärsmehrheit entsprechend dem Modell der Aktionärsdemokratie gewährleisten können. Eine Möglichkeit, die Stimmrechtsvertretung durch Kreditinstitute beizubehalten und dennoch deren Nachteile einzuschränken, ist die Einbindung des stimmrechtsvertretenden Kreditinstituts in die Verantwortlichkeits- und Haftungsstruktur der AG. Dies entspräche der These einer wechselseitigen Beziehung von Rechtsmacht und Verantwortung, wie sie in Literatur und Rechtsprechung vertreten wird. Diese These wurde jedoch im Rahmen der „Theorie der Mitgliedschaft“ entwickelt, so dass es fraglich ist, inwieweit die aus der Mitgliedschaft entwickelten Förder- und Rücksichtnahmepflichten auch auf einflussreiche Nichtmitglieder anzuwenden sind. Wenn Kreditinstitute als Stimmrechtsvertreter nun einer solchen Pflichtenbindung auch bei Ausübung von Stimmrechten unterworfen wären, wäre damit ein wirksames Gegengewicht gegenüber den mit der Stimmrechtsvertretung zwingend verbundenen Einflussmöglichkeiten der Kreditinstitute geschaffen. Auf der anderen Seite ist jedoch zu bedenken, dass die Kreditinstitute vorrangig dazu verpflichtet sind, den Willen des vertretenen Aktionärs bzw. dessen Interesse zu verfolgen, wenn sein Wille nicht erkennbar ist. Die Begründung einer eigenen Verpflichtung des Kreditinstituts gegenüber der AG bzw. deren Aktionären darf insoweitnicht die Verpflichtung gegenüber den Vertretenen unterhöhlen. In § 117 AktG ist eine solche Verantwortlichkeit und Haftung bereits geregelt, doch schließt § 117 Abs. 7 Nr. 1 AktG eine Haftung für die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung aus. Damit vermag § 117 AktG eine Haftung des Kreditinstituts wegen dessen Ausübung der vertretenen Stimmrechte nicht zu begründen. In der Untersuchung dieser Pflichtenbindung der Kreditinstitute gegenüber der AG, in deren Hauptversammlung sie Stimmrechte vertreten, und gegenüber deren Aktionären liegt der Schwerpunkt dieser Arbeit. Der Autor will damit einen Beitrag zur Diskussion über die Stimmrechtsvertretung durch Kreditinstitute und deren Eigenverantwortlichkeit trotz ihres Vertreterstatus leisten.