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Der Schadenersatzanspruch gemäss § 317 AktG bei Schädigung der abhängigen Eine-Person-AG

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Die Aufgabenstellung der vorliegenden Arbeit auf dem Gebiet des Rechts des faktischen Konzerns ist die Untersuchung der Haftung nach § 317 AktG, wenn das herrschende Unternehmen Alleinaktionär der abhängigen Aktiengesellschaft ist. Hierzu ordnet der Autor ausgehend vom Gesetzeszweck § 317 AktG in die Systematik des Konzernrechts ein und zeigt die mit der faktischen Konzernierung verbundenen besonderen Risiken und Verhaltensanforderungen auf. In Exkursen geht er auf die Besonderheiten der Haftung der Treuhandanstalt für die von ihr ehemals abhängigen, umgewandelten Aktiengesellschaften ein. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, daß - ebenso wie bei jeder abhängigen Gesellschaft - der Schutzzweck der §§ 311 ff. AktG auch bei der Eine-Person-AG deren umfassenden vermögens- und ertragsmäßigen Schutz sowie den Schutz ihrer Integrität erfordert. Eine Einflußnahme auf die Eine-Person-AG ist nur im Rahmen des sogenannten „Einzelausgleichssystems“ erlaubt. Dieses gilt auch für den qualifiziert faktischen Aktienkonzern, den der Gesetzgeber i. S. einer Konzernbildungskontrolle verhindern wollte. Effektiver Bestandteil dieser Kontrolle ist die analoge Anwendung von § 317 Abs. 1 AktG, die auch in Einklang mit der vom Gesetzgeber vorgegebenen Stufenleiter der Konzernierung - faktischer Konzern, Vertragskonzern, Eingliederung, Fusion oder übertragende Umwandlung - steht.

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1995

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