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Napoleonische Herrschaft in Deutschland und Italien - Verwaltung und Justiz

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Die in diesem Band veröffentlichten Beiträge sind die erweiterten Referate einer Tagung, die vom 1. - 3. Oktober 1992 in Trier unter dem Titel »Verwaltung und Justiz unter dem Einfluß der napoleonischen Herrschaft in Deutschland und Italien« stattgefunden hat. Sie diente der Präsentation und vergleichenden Einordnung von Ergebnissen mehrerer Forschungsprojekte, die am von der Deutschen Forschungsgemeinschaft finanzierten Sonderforschungsbereich 235, »Zwischen Maas und Rhein: Beziehungen, Begegnungen und Konflikte in einem europäischen Kernraum von der Spätantike bis zum 19. Jahrhundert« in Trier angesiedelt sind. Das wichtigste Ergebnis des Symposiums besteht im (Wieder-)entdecken der zwiespältigen Wirkung der napoleonischen Herrschaft. Das Reformprogramm Napoleons, mit dem er seinen Hegemonialanspruch begründete, kann den vorgetragenen Forschungsergebnissen zufolge nicht als vollständig gelungen bezeichnet werden. Die Kirchen und die Gläubigen waren unzufrieden, die Mehrheit der jüdischen Bevölkerung beschwerte sich, das Militärsystem wurde von Desertionen behindert und provozierte ungezählte lokale Aufstände, die medizinische Versorgung verfiel, die Armen blieben unterversorgt wie seit jeher, sahen sich aber statt christlicher Barmherzigkeit nunmehr unnachsichtigem Verwaltungsvollzug ausgesetzt. Ursache dieser unerfreulichen Bilanz war die innere Widersprüchlichkeit des Regimes. Die Entwicklungsdiktatur, wie man das System von seinem gesellschaftlichen Anspruch her vielfach charakterisiert hat, scheiterte am Primat des Militärischen. Die Kriegführug verschlang nahezu alle Mittel, die zur Verwirklichung der ehrgeizigen Reformen benötigt worden wären, ja die Rücksicht auf den Finanzbedarf der Massenheere und die Belohnungen erfolgreicher Heerführer bewirkten schon im Vorfeld vieler Planungen den Verzicht auf gesellschaftspolitisch gewünschte oder gebotene Maßnahmen. Wenn Verwaltung und Justiz in anderem Lichte dastehen, so hat das einen doppelten Grund: diese Ref

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1995

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