Der Datenschutzbeauftragte im Verfassungssystem
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Wer heute einen Vorgang »aus Sicht des Datenschutzes« zu beurteilen hat, der fragt in der Regel nach der Meinung des Datenschutzbeauftragten. Die Stellungnahmen dieses unabhängigen Kontrollorgans gelten gemeinhin als wichtigste Richtschnur bei der Auslegung und Fortentwicklung des Datenschutzrechts. Der Beauftragte scheint als personifiziertes »Gewissen des Datenschutzes« am Verfassungsrang des informationellen Selbstbestimmungsrechts teilzuhaben. Dabei läßt sich der Datenschutzbeauftragte selbst nur schwer in die verfassungssystematischen Zusammenhänge einordnen. Offenbar verschwimmen bei ihm, mehr als bei jedem anderen staatlichen Funktionsträger, die Grenzen zwischen Rechtsanwendung und Rechtsgestaltung, Gemeinwohlverpflichtung und Interessenvertretung, Verwaltung und Politik. Die schillernde Rolle des Beauftragten innerhalb des staatlichen Organisationsgefüges könnte mit strukturellen Besonderheiten des Datenschutzrechts zusammenhängen. Bestehen im Bereich der datenverarbeitenden Verwaltung spezifische Gefahren, bei denen die klassischen Rechtsschutzmechanismen versagen? Verfügt der Datenschutzbeauftragte über eine stärkere Legitimation und ein wirksameres Instrumentarium als die gerichtlichen und politischen Kontrollinstanzen? Wie weit reicht hier die verfassungs- und vor allem grundrechtliche Schutzpflicht und welcher Regelungsspielraum verbleibt dem Gesetzgeber? Die Untersuchung behandelt diese Grundfragen der Datenschutzkontrolle erstmals umfassend am Beispiel des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (§§ 21-26 BDSG). Sie kommt zu dem Ergebnis, daß das Grundgesetz weder den institutionellen Fortbestand noch eine bestimmte Kompetenzausstattung des Beauftragten gewährleistet, sondern eine zurückhaltende Ausübung der bestehenden Kontroll- und Informationsrechte verlangt. Damit erweist sich das bisherige Amtsverständnis des Datenschutzbeauftragten in vielen Punkten als fragwürdig. Die Studie verdeutlicht über den konkreten Anwendungsfall hinaus die