Das Teilhaberecht der Ehegatten an vinkulierten Vermögenswerten und die Rechtsnatur des § 1368 BGB
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Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gewährleisten 1365-1369 BGB den Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft. Bei fehlender Zustimmung des anderen Ehegatten ist bzw. wird ex tunc das dingliche wie das obligatorische Geschäft über den Hausratsgegenstand unwirksam ( 1369 BGB); verfügt der Ehegatte über sein Vermögen insgesamt, gilt dasselbe ( 1365 BGB). Zu seinem Schutz und zu seiner Sicherung ist für den nichtverfügenden Ehepartner in 1368 BGB die Revokationsklage geregelt. Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob der revozierende Ehepartner mit der auf 1368 BGB gestützten Klage als Prozeßstandschafter ein Recht des Verfügenden geltend macht oder kraft einer eigenen sachlichen Berechtigung an den vinkulierten Gegenständen gegen den Dritten vorgeht. Der Verfasser leitet ein derartiges Teilhaberecht aus der den Eheleuten obliegenden Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft her und zeigt die sich daraus ergebenden Konsequenzen für das Zivilverfahren auf.
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Das Teilhaberecht der Ehegatten an vinkulierten Vermögenswerten und die Rechtsnatur des § 1368 BGB, Christoph G. Papenheim
- Jazyk
- Rok vydání
- 1996
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Platební metody
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- Titul
- Das Teilhaberecht der Ehegatten an vinkulierten Vermögenswerten und die Rechtsnatur des § 1368 BGB
- Jazyk
- německy
- Autoři
- Christoph G. Papenheim
- Vydavatel
- Lang
- Rok vydání
- 1996
- ISBN10
- 363130191X
- ISBN13
- 9783631301913
- Série
- Europäische Hochschulschriften : Reihe 2, Rechtswissenschaft
- Kategorie
- Skripta a vysokoškolské učebnice
- Anotace
- Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gewährleisten 1365-1369 BGB den Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft. Bei fehlender Zustimmung des anderen Ehegatten ist bzw. wird ex tunc das dingliche wie das obligatorische Geschäft über den Hausratsgegenstand unwirksam ( 1369 BGB); verfügt der Ehegatte über sein Vermögen insgesamt, gilt dasselbe ( 1365 BGB). Zu seinem Schutz und zu seiner Sicherung ist für den nichtverfügenden Ehepartner in 1368 BGB die Revokationsklage geregelt. Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob der revozierende Ehepartner mit der auf 1368 BGB gestützten Klage als Prozeßstandschafter ein Recht des Verfügenden geltend macht oder kraft einer eigenen sachlichen Berechtigung an den vinkulierten Gegenständen gegen den Dritten vorgeht. Der Verfasser leitet ein derartiges Teilhaberecht aus der den Eheleuten obliegenden Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft her und zeigt die sich daraus ergebenden Konsequenzen für das Zivilverfahren auf.