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Gemeindeversammlung in Recht und Verwaltungspraxis in Schleswig-Holsteins Kleinstgemeinden

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Schleswig-Holstein ist seit der Gebietsreform in den frühen 70er Jahren das einzige Land der Bundesrepublik Deutschland - seit Ende 1993 neben Brandenburg-, in dem die in Art. 28 Abs. 1 S. 4 GG vorgesehene Möglichkeit einer Gemeindeversammlung anstelle einer gewählten Vertretung umgesetzt ist. Dies geschieht durch §54 der Gemeindeordnung in kleinen Gemeinden mit bis zu 70 Einwohnern. Derzeit (1995) herrscht in 27 Gemeinden, die ganz überwiegend eine lange demokratische Tradition haben, diese unmittelbar-demokratische Kommunalverfassungsform mit Entscheidungsbefugnis aller Bürger. Die lückenhafte gesetzliche Regelung, die eine Anwendung der Vorschriften über die Gemeindevertretung vorzusehen scheint, gab Anlaß zu einer Untersuchung der praktisch auftretenden Schwierigkeiten. Dabei wurde neben Literaturarbeit auch empirisch vorgegangen. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung werden auf ihre Anwendbarkeit und ihre tatsächliche Anwendung in Kleinstgemeinden hin geprüft. Einer direkten Anwendung ist eine entsprechende Anwendung mit gelegentlichen Abweichungen vorzuziehen. Träger und Beschlußgremium der Körperschaft fallen in diesen Gemeinden zusammen. Alle Bestimmungen, die ihre Begründung im Repräsentativprinzip haben, sind daher mangels Entsprechung bzw. aufgrund einer teleologischen Reduktion nicht anzuwenden. Das betrifft insbesondere Bestimmungen über Teilnahmepflicht, Rechte und Pflichten der Bürger, Befangenheit, Beschlußfähigkeit, notwendige Mehrheiten. Die Bürger haben kein Mandat inne. Beschränkungen der freien Stimmabgabe für jeden Bürger in jeder Situation wären Verstöße gegen das Demokratieprinzip. Das über die Gemeinde hinausgehende Gemeinwohl wird durch die Gesetzesbindung der (Gemeinde-) Verwaltung gewährleistet. Eine deutlichere Regelung im Gesetz ist - auch aufgrund bereits ergangener Gerichtsentscheidungen - ratsam. Außerdem werden rein praktische Aspekte der Durchführung und der Praktikabilität der Versammlungen sowie die Aufgabenbewältigung durch amtsangehörige Kleinstgemeinden und ihre Finanzen dargestellt. Dabei ergeben sich keine wesentlichen Unterschiede zu anderen amtsangehörigen Gemeinden, wobei einzelne Kleinstgemeinden stark von der Norm abweichen. Die Kleinstgemeinden haben eine eigene, von den Bürgern geschätzte Identität und sind lebensfähig. Da durch ihre Beibehaltung keine Nachteile, insbesondere keine nennenswerten Kosten entstehen, sollten sie zumindest derzeit erhalten werden.

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1996

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