Vergleich zwischen den Verfahren des spanischen Recurso de Amparo und der deutschen Verfassungsbeschwerde
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Thema der Untersuchung ist der Vergleich bestimmter, im Titel angesprochener Aspekte des deutschen und spanischen Verfassungsbeschwerdeverfahren, d. h. also jener Verfahren, welche ein Individuum zum Schutze seiner verfassungsmäßig garantierten Rechte vor dem Verfassungsgericht - hier dem Bundesverfassungsgericht und dem Tribunal Constitucional - anstrengen kann. In der Arbeit werden nach einer kurzen Einführung in das Thema und den rechtsvergleichenden Ansatz, der ihr zugrunde liegt, zunächst die beiden Verfassungsgerichte nach Zusammensetzung und Verfahren gegenübergestellt, wobei schwerpunktartig die Voraussetzungen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens behandelt werden. Anschließend wird der Gegenstand der Verfassungsbeschwerde („Maßnahme der öffentlichen Gewalt“) und der Prüfungsmaßstab (Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte) herausgearbeitet. Dabei wird auch die Frage der „Superrevisionsinstanz“ angesprochen. In der Praxis wird ersterer Variante der Vorzug gegeben, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden. Nachdem der Inhalt der Entscheidungen geklärt ist, wird im darauffolgenden Kapitel untersucht, welche prozessualen Wirkungen die Entscheidungen innehaben. Hierzu zählen die Unwiderruflichkeit, formelle und materielle Rechtskraft, in gewissem Maße Gesetzeskraft und die sog. Bindungswirkung. Die Verfasserin kommt hierbei zu dem Ergebnis, dass die Bindungswirkung sich auf alle öffentliche Gewalt mit Ausnahme des Gesetzgebers und der Verfassungsgerichte selbst erstreckt. In beiden Ländern dient das Verfassungsbeschwerdeverfahren sowohl dem Rechtsschutz des Bürgers in seinen Grundrechten (subjektive Funktion) als auch der Sicherung und Fortentwicklung der Verfassung (objektive Funktion). Das Spannungsverhältnis zwischen beiden Funktionen wird auf der prozessualen Ebene dadurch gelöst, dass in Deutschland und Spanien zur Gewährleistung der objektiven Funktion der Zugang zum Verfassungsgericht begrenzt werden kann. Materiell muss im deutschen Verfahren der subjektiven Funktion der Vorrang eingeräumt werden. In Spanien ist aufgrund der Aufsplitterung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens und des Normkontrollverfahrens das Spannungsverhältnis auf materieller Ebene wesentlich geringer. Insgesamt zeigt die Auswertung des Inhalts und der Wirkungen der Entscheidungen in Verfassungsbeschwerdeverfahren, dass sowohl die subjektive als auch die objektive Funktion im Inhalt der Entscheidungen zum Ausdruck kommen und durch die den Entscheidungen zugewiesenen Wirkungen beide prozessual abgesichert sind.