Die Verfassungsmäßigkeit von Landeskinderklauseln
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Stets gab es in der deutschen Rechtsordnung «Landeskinderklauseln», d. h. Differenzierungen nach einer bestimmten (z. B. durch Geburt oder Wohnsitz im Land charakterisierten) Nähebeziehung zu einem Land. Dem scheint Art. 33 Abs. 1 GG, wonach jeder Deutsche in jedem Land die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten hat, ausnahmslos entgegen zu stehen. Ausgehend von den weit in die deutsche Verfassungsgeschichte zurückreichenden, seit der Paulskirchenverfassung von 1849 in allen deutschen Verfassungen enthaltenen Vorgängernormen des Art. 33 Abs. 1 GG über das sogenannte gemeinsame Indigenat, untersucht die Autorin Aussagegehalt und Bedeutung der heute weitgehend unbeachteten Verfassungsnorm des Art. 33 Abs. 1 GG und veranschaulicht ihre dogmatischen Ergebnisse abschließend an praktischen Anwendungsbeispielen.