Normtatsachen im Zivilprozeß
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„Normtatsachen“ sind Tatsachen jenseits singulärer Konfliktrekonstruktion. Als generelle Tatsachen überschneiden sie sich in ihrer bisherigen sprachlichen Verwendung mit den sogenannten „Rechtsfortbildungstatsachen“, „legislative facts“ oder auch den „Befundtatsachen“. Bedeutung erlangen Normtatsachen nicht nur im Zivilprozeß, sondern in sämtlichen Rechtsgebieten, und zwar schon bei der argumentativen Aufbereitung des materiellen (!) Rechts. Zwischen den methodischen „Polen“ der Rechtsanwendung und der Rechtsfortbildung befindet sich der in dieser Untersuchung interessierende Bereich der Rechtsfortschreibung. Hierbei handelt es sich um die Konkretisierung von „offenen Rechtsprogrammen“ (Generalklauseln, unbestimmte Rechtsbegriffe). Intention des Autors ist es, die nicht zwingend notwendige Separierung materiellen und formellen Rechts jedenfalls dort aufzugeben, wo sie letztlich nicht durchzuhalten ist - im Prozeß. Wo jedoch Normtatsachen (wie beispielsweise die Regeln der ärztlichen Kunst als Konkretisierung der erforderlichen Sorgfalt) verarbeitet werden, müssen sowohl die tradierten Grundsätze des Zivilprozesses (Verhandlungsmaxime, Beibringungsgrundsatz, non liquet und Beweislastenentscheidungen) als auch das Beweiserhebungsverfahren selbst auf ihre Tauglichkeit für den interessierenden Problemkreis hin überprüft werden.
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Normtatsachen im Zivilprozeß, Jürgen H. A. Sander
- Jazyk
- Rok vydání
- 1998
Doručení
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- Titul
- Normtatsachen im Zivilprozeß
- Jazyk
- německy
- Autoři
- Jürgen H. A. Sander
- Vydavatel
- Duncker und Humblot
- Rok vydání
- 1998
- ISBN10
- 3428092414
- ISBN13
- 9783428092413
- Série
- Schriften zum Prozessrecht
- Kategorie
- Skripta a vysokoškolské učebnice
- Anotace
- „Normtatsachen“ sind Tatsachen jenseits singulärer Konfliktrekonstruktion. Als generelle Tatsachen überschneiden sie sich in ihrer bisherigen sprachlichen Verwendung mit den sogenannten „Rechtsfortbildungstatsachen“, „legislative facts“ oder auch den „Befundtatsachen“. Bedeutung erlangen Normtatsachen nicht nur im Zivilprozeß, sondern in sämtlichen Rechtsgebieten, und zwar schon bei der argumentativen Aufbereitung des materiellen (!) Rechts. Zwischen den methodischen „Polen“ der Rechtsanwendung und der Rechtsfortbildung befindet sich der in dieser Untersuchung interessierende Bereich der Rechtsfortschreibung. Hierbei handelt es sich um die Konkretisierung von „offenen Rechtsprogrammen“ (Generalklauseln, unbestimmte Rechtsbegriffe). Intention des Autors ist es, die nicht zwingend notwendige Separierung materiellen und formellen Rechts jedenfalls dort aufzugeben, wo sie letztlich nicht durchzuhalten ist - im Prozeß. Wo jedoch Normtatsachen (wie beispielsweise die Regeln der ärztlichen Kunst als Konkretisierung der erforderlichen Sorgfalt) verarbeitet werden, müssen sowohl die tradierten Grundsätze des Zivilprozesses (Verhandlungsmaxime, Beibringungsgrundsatz, non liquet und Beweislastenentscheidungen) als auch das Beweiserhebungsverfahren selbst auf ihre Tauglichkeit für den interessierenden Problemkreis hin überprüft werden.