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Die Reichweite des Kapitalerhaltungsgrundsatzes aus § 30 Abs. 1 GmbHG, die Finanzierungsverantwortung des Gesellschafters und das Eigenkapitalersatzrecht in der GmbH

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Die Rechtsprechung hat das Kapitalersatzrecht anhand von Fallgruppen geprägt und benutzt heute den Begriff der »Finanzierungsfolgeverantwortung«, in dem sie die Leitgedanken zu diesen Fallgruppen bündelt. Der Oberbegriff ist jedoch nur so aussagekräftig wie die einzelnen Grundgedanken, auf die er sich stützt. Bei der Untersuchung zeigt sich, daß schon diese Grundüberlegungen angreifbar sind und daß darüber hinaus auch die »Finanzierungsfolgeverantwortung« bislang nicht zum deduktionsfähigen Rechtsbegriff geworden ist. Das Kapitalersatzrecht läßt sich auf das Kapitalerhaltungsrecht stützen. Dies zeigt sich an dessen historischer Entwicklung im GmbHG. Außerdem wird der Einfluß des Steuerrechts auf das Kapitalersatzrecht dargestellt. Im Kern geht es um die Rolle des Stammkapitals: Die Gesellschafter legen mit dem Stammkapital fest, welches Gesellschaftsvermögen ihrem Zugriff entzogen sein soll; daran knüpft ihre Finanzierungsverantwortung an. Entsprechend dem telos der Kapitalerhaltungsregeln dürfen die Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen, wenn ihre Forderung derjenigen eines Dritten entspricht. Das Eigenkapitalersatzrecht verliert so seinen Mythos und erweist sich als Unterfall der allgemeinen Kapitalerhaltungsgrundsätze; somit ist es von der materiellen Unterkapitalisierung abgrenzbar. Die bisher von der Rechtsprechung behandelten Fallgruppen lassen sich widerspruchslos lösen.

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1999

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