Die qualifizierte faktische Konzernierung - eine gelungene Fortbildung des Rechts der GmbH?
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Die Arbeit beleuchtet zunächst den Ursprung der Rechtsprechung zur qualifiziert faktisch konzernierten GmbH im Autokran-Urteil und die weitere Entwicklung bis «Video». Erst auf dieser Basis ergeben die Einzelaussagen im TBB-Urteil ein homogenes Bild. Sie sind Ausdruck der Leitüberlegung des II. Zivilsenats des BGH, durch Einsatz von Verlustausgleich und Konzernaußenhaftung das Fehlen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung eines Gesellschaftsinteresses der Einmann-GmbH zu kompensieren, bei dem gleichzeitigen Versuch, die mehrgliedrige GmbH in das Haftungskonzept einzubeziehen. Diesen Schadensersatzanspruch entwickelt der Autor als Folge der Verletzung einer auf Bestandserhaltung gerichteten Treubindung. Die Anwendung der Rechtsfolge aus 302 AktG und die Fortbildung der Rechtsfolge des 303 AktG lehnt er ab.
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Die qualifizierte faktische Konzernierung - eine gelungene Fortbildung des Rechts der GmbH?, Dirk Büscher
- Jazyk
- Rok vydání
- 1999
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Platební metody
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- Titul
- Die qualifizierte faktische Konzernierung - eine gelungene Fortbildung des Rechts der GmbH?
- Jazyk
- německy
- Autoři
- Dirk Büscher
- Vydavatel
- Lang
- Rok vydání
- 1999
- ISBN10
- 363134726X
- ISBN13
- 9783631347263
- Série
- Europäische Hochschulschriften : Reihe 2, Rechtswissenschaft
- Kategorie
- Skripta a vysokoškolské učebnice
- Anotace
- Die Arbeit beleuchtet zunächst den Ursprung der Rechtsprechung zur qualifiziert faktisch konzernierten GmbH im Autokran-Urteil und die weitere Entwicklung bis «Video». Erst auf dieser Basis ergeben die Einzelaussagen im TBB-Urteil ein homogenes Bild. Sie sind Ausdruck der Leitüberlegung des II. Zivilsenats des BGH, durch Einsatz von Verlustausgleich und Konzernaußenhaftung das Fehlen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung eines Gesellschaftsinteresses der Einmann-GmbH zu kompensieren, bei dem gleichzeitigen Versuch, die mehrgliedrige GmbH in das Haftungskonzept einzubeziehen. Diesen Schadensersatzanspruch entwickelt der Autor als Folge der Verletzung einer auf Bestandserhaltung gerichteten Treubindung. Die Anwendung der Rechtsfolge aus 302 AktG und die Fortbildung der Rechtsfolge des 303 AktG lehnt er ab.