Der Schutz von Immaterialgütern durch das Bereicherungsrecht
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Wird durch den Eingriff in ein fremdes, geschütztes Recht ohne die Einwilligung des Inhabers ein Vorteil erlangt, auf den der Ergreifer kein Anrecht geltend machen kann, so verpflichtet diese ungerechtfertigte Bereicherung zu einem korrigierenden Eingriff, d. h. zur Herausgabe des Erlangten. Problematisch ist ein Bereicherungsausgleich, soweit es sich um einen Eingriff in ein immaterielles Gut handelt, dessen Rechtsgutsqualität nicht klar bestimmt und dessen Gebrauch von der Inbesitznahme körperlicher Gegenstände unabhängig ist. Zur Begründung und Bestimmung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs bei der unberechtigten Nutzung von Immaterialgütern stellen sich daher zwei wesentliche Grundfragen: 2. Was ist Gegenstand und Umfang der Bereicherungshaftung? Ist der Eingriff in ein geschütztes Gut festgestellt, folgt die Frage, welcher Vorteil dadurch erlangt wurde und in welchem Umfang er herauszugeben ist. Ein Wirtschaftssystem, das zu seiner Fortentwicklung darauf angewiesen ist, sich fremder Ideen und Innovationen zu bedienen, muss sich die Frage stellen, wie andererseits solche Immaterialgüter weiterhin als attraktive Investitionsprojekte rechtlich zu gestalten sind. In diesem Spannungsverhältnis zwischen der individuellen Anreizfunktion des Rechtsgüterschutzes und dem effizienten Einsatz der Ressourcen vermag ein wirtschaftlich orientiertes Bereicherungsrecht eine marktrationale Verwendung von Immaterialgütern und damit eine optimale Ressourcenallokation zu fördern.