Die Überprüfbarkeit sportverbandsrechtlicher Entscheidungen durch die ordentliche Gerichtsbarkeit
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Die Professionalisierung und Kommerzialisierung des Leistungssports wachsen seit Jahren unübersehbar. Dies bringt ein erhöhtes Konfliktpotential mit sich und läßt das Sportrecht zunehmend ins Blickfeld der Juristen rücken. Fand die Konfliktlösung im organisierten Sport jahrzehntelang ausschließlich in den Grenzen der Selbstregulierungsmechanismen der Sportverbände statt, kommt es bei der Entscheidung von Streitfällen im wachsenden Maße zum Rückgriff auf die staatliche Gerichtsbarkeit. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Zentralvermarktung von Europapokalspielen durch den DFB, das »Bosman-Urteil« des EuGH sowie die »Krabbe-Verfahren« bieten hierfür deutliche Belege. Inwieweit staatliche Gerichte eine Überprüfung verbandsintern gefaßter Entscheidungen und verbandsrechtlich vorgegebener Normen vornehmen können und wo wegen der verfassungsrechtlichen Grundlagen des organisierten Sports der judikativen Kontrolle Grenzen gesetzt sind, ist Anlaß für eine lebhafte Diskussion in der Rechtswissenschaft. Hierzu soll diese Arbeit einen Beitrag leisten. Ein Vergleich der deutschen Rechtslage mit der in den Vereinigten Staaten bietet sich an, denn nicht nur mit Blick auf die Kommerzialisierung sportlicher Aktivitäten, sondern auch bezüglich der Organisationsstrukturen des Sports existieren in den Vereinigten Staaten Vorgaben, die in Deutschland bislang allenfalls ansatzweise aktualisiert worden sind. Inhaltlich stellt die Bearbeitung einen Streifzug durch die wesentlichen verfassungs-, verbands-, wettbewerbs- sowie zivilprozeßrechtlichen Fragestellungen des deutschen und des amerikanischen Rechts dar. Im deutschen Teil der Arbeit liegt ein Schwerpunkt darauf, die vordergründig im einfachgesetzlichen Vereinsrecht wurzelnde Thematik auf ihre eigentliche, im Verfassungsrecht liegende Basis zurückzuführen. Im zweiten Teil der Arbeit werden u. a. die Strukturen des amerikanischen Sports, die Organisation der Profi-Ligen Amerikas, die Stellung des »Commissioner« und die E