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Kontaktverweigerung und Unterhaltsrecht

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Die Arbeit geht der Frage nach, ob der Kontaktabbruch junger Erwachsener zu den Eltern als Unterhaltsverwirkungsgrund angesehen werden kann. Zur Beantwortung dieser Frage erfolgt zunächst eine Präzisierung des Begriffs der vorsätzlichen schweren Verfehlung im Sinne des 1611 BGB. Deren wichtigstes Ergebnis ist, daß im Eltern-Kind-Verhältnis Verfehlungen in erster Linie Verstöße gegen die aus 1618a BGB herleitbaren Pflichten sind. Bei diesen Pflichten handelt es sich, wie die Verfasserin anschließend feststellt, um echte Rechtspflichten. Im weiteren wird anhand einfachgesetzlicher und verfassungsrechtlicher Grundwertungen sowie unter Berücksichtigung sozialethischer Anschauungen ermittelt, daß aus 1618a BGB eine Rechtspflicht zum Kontakt nicht hergeleitet werden kann. Zu diesem Zweck führte die Verfasserin im Wintersemester 1996/97 an der Philipps-Universität in Marburg zur Ermittlung der sozialethischen Anschauungen eine Umfrage durch.

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1999

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