Organuntreue zum Nachteil von Kapitalgesellschaften
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Der BGH in Strafsachen bewertet existenzgefährdende bzw.-vernichtende Eingriffe der GmbH-Geschäftsführer in das Gesellschaftsvermögen trotz Zustimmung der Gesellschaftergesamtheit als Untreue. Gesellschaftsrechtlich besteht dagegen eine Dispositionsbeschränkung der einvernehmlich handelnden Organe nur im Rahmen des 30 GmbHG. Diese Inkongruenz führt zur Strafbarkeit von Handlungen, zu denen der Geschäftsführer gesellschaftsrechtlich verpflichtet ist. Die Untersuchung auch der Konzernierungstatbestände zeigt, daß dieser Wertungswiderspruch nur über eine strenge Akzessorität des Untreuetatbestands zu den gesellschaftsrechtlichen Verbotsnormen aufgelöst werden kann. Dies führt für die GmbH zu einer Einschränkung, für die AG jedoch zu einer Ausweitung der strafrechtlichen Relevanz von Organhandeln.