Die Sicherung des Verfahrensablaufs durch sitzungspolizeiliche Befugnisse im Strafprozeß
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Die Arbeit beschäftigt sich mit dem Bereich sitzungspolizeilicher Normen (§175 Abs.1, §§176 bis 183 GVG), d. h. mit Regelungen, die von kleineren Modifikationen abgesehen, in ihrem Kernbestand seit dem Ende des letzten Jahrhunderts Geltung haben. Sie ist von ihren Ansatz her sehr weit gefasst und bemüht sich um eine möglichst lückenlose, praxisorientierte Darstellung der einschlägigen Problemfelder. Hierdurch ist die Dissertation insbesondere für alle Richter und Verteidiger aber auch für interessierte Referendare und Studenten von höchster Relevanz. - Sitzungspolizei ist Rechtsprechung in richterlicher Unabhängigkeit. - An der Verhandlung beteiligte Rechtsanwälte fallen mit der Maßgabe in den Regelungsbereich des §177 GVG, dass sie bei schwersten Dauerstörungen von ihren Pflichten entbunden und bei weiteren Störungen aus dem Sitzungszimmer entfernt werden können. - Entscheidet statt des Gerichts der Vorsitzende, so ist dies ausnahmsweise in Fällen äusserster Dringlichkeit unschädlich; doch ist der an sich erforderliche Gerichtsbeschluss nachzuhohlen. - Dienstaufsichtliche Maßnahmen bzgl. sitzungspolizeilicher Anordnungen sind entgegen abweichenden Gerichtsentscheidungen wegen Art.97 Abs.1 GG grundsätzlich ausgeschlossen. - Die sofortige (und einfache) Beschwerde über den Rahmen des §181 GVG hinaus ist gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen de lege lata unstatthaft. -Bei §238 StPO ist die sprachlicher Trennung zwischen Verhandlungs- und Sachleitung aufzugeben und die Sitzuingspolizei ausdrücklich in den Anwendungsbereich aufzunehmen, wobei auch nicht am Verfahren Beteiligte die Entscheidung des Gerichts herbeiführen können, wenn sie in ihren Grundrechten betroffen sind. - Auch bei Maßnahmen des §177 GVG ist die lege ferenda der Beschwerdeweg des §181 GVG zu eröffnen.