Probleme der Tatbestände des erpresserischen Menschenraubes und der Geiselnahme
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Auf das Stichwort Geiselnahme angesprochen, wird der berühmte Durchschnittsbürger sehr schnell weitere Stichworte wie Hanns-Martin Schleyer, Gladbeck oder Jan-Philipp Reemtsma nennen. Auch wird wohl jeder mehr oder weniger druckreif erklären können, was unter einer Geiselnahme zu verstehen ist. Sehr viel schwerer tat sich allerdings der Gesetzgeber bei der Formulierung der entsprechenden Normen des StGB. Ein Grund dafür mag in dem Umstand liegen, daß er sich stets nach spektakulären Ereignissen entschloß, die speziellen Normen, §§ 239 a/b, einzuführen bzw. zu ändern. Insbesondere seit der Änderung von 1989 streiten nun die Juristen, allen voran die verschiedenen Senate des BGH, in welchen Fällen die §§ 239 a/b, also erpresserischer Menschenraub oder Geiselnahme anwendbar sind. Besonders problematisch ist insoweit die Abgrenzung zur Vergewaltigung und Erpressung. Auch eine Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen hat die Unsicherheiten nicht beseitigen können, wie die weiteren Entscheidungen und die folgende Literatur belegen. So fordert eine stärker werdende Meinung im Schrifttum bereits eine Gesetzesänderung. Der Autor versucht die Probleme, die mit dem Delikt der Geiselnahme verbunden sind, in den Griff zu bekommen. Nach einer Beschreibung der Entstehungsgeschichte geht der Verfasser auf die gesellschaftliche Bedeutung der Normen ein, um sodann die Schutzrichtung zu beschreiben. Ferner werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale so ausgelegt, daß eine eindeutige Abgrenzung zu den §§ 177 und 253 möglich ist, was anhand der strittigen Fälle nachgewiesen wird. Da jedoch anwendbare Normen nicht unbedingt auch gute Normen sind, gibt der Verfasser in einem zweiten Teil Hinweise, wie man die Normen verbessern kann und macht einen konkreten Formulierungsvorschlag, der den erpresserischen Menschenraub und die Geiselnahme in einer Norm zusammenfaßt.