Gestreckte Schutzgesetze
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In der Arbeit wird eine zivilrechtliche Rechtsfortbildung exemplarisch aufgenommen: Die Verknüpfung von Schutzgesetz im Sinne von § 823 II BGB und Verwaltungsakt. Diese Verbindung kann in Gestalt von Gestreckten Schutzgesetzen auftreten (so der Wildtaubenfall, BGHZ 60, 204). In der Rechtsprechung sind aber auch schon unter Verstoß gegen Art. 2 EGBGB schutzgesetzliche Verwaltungsakte aufgetaucht (RG JW 1916, 38). Mit der in der Untersuchung im Vordergrund stehenden Ballettschulentscheidung (BGHZ 122, 1) entwickelt der Bundesgerichtshof die Konstruktion der schutzgesetzlichen Verwaltungsakte unter dem Deckmantel der Gestreckten Schutzgesetze fort und hebt damit die Bindung von § 823 II BGB an Art. 2 EGBGB auf. Diese Art richterlicher Rechtsfortbildung wird nach einer dogmatischen Analyse vor einem privatrechtstheoretischen Hintergrund näher beleuchtet.