Das Recht auf Entwicklung als kollektives Menschenrecht
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Das Novum des Rechts auf Entwicklung liegt vor allem darin, dass ihm eine kollektive Komponente zugeschrieben wird und es das politische Anliegen «Entwicklung» in eine Menschenrechtsforderung kleiden will. Die Arbeit untersucht die Vereinbarkeit dieser Aspekte mit der Idee der Menschenrechte und möchte abklären, welche «Kollektive» als Berechtigte eines Menschenrechts auf Entwicklung in Frage kommen und welche entwicklungspolitischen Forderungen als Ansprüche aus einem Menschenrecht auf Entwicklung denkbar sind. Dabei ist zwischen einem Recht auf Entwicklung als Strukturprinzip der Völkerrechtsordnung und einem Recht auf Entwicklung als Menschenrecht zu unterscheiden. Als kollektive Nutznießer eines Menschenrechts auf Entwicklung sind entwicklungsorientierte Organisationsformen der Zivilgesellschaft in Betracht zu ziehen, die spezifische Mitsprache-, Abwehr- und Gestaltungsrechte zur Schaffung eines förderlichen Umfelds für Entwicklung einfordern.