Das Berufsgeheimnis als Grenze des Zeugenbeweises
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Noch immer ist die Auffassung verbreitet, daß zeugenschaftliche Auskünfte solcher Berufspersonen bedenkenlos verwertet werden dürfen, die sich trotz strafbewehrter Schweigepflicht und Freistellung vom Zeugniszwang zur Aussage entschließen. Hiergegen wendet sich die vorliegende Untersuchung mit Kritik. Im Mittelpunkt stehen differenzierte Überlegungen zum Verhältnis des materiellen und prozessualen Rechts für die Bestimmungen der §§ 203 StGB, 53 StPO. Vor dem Hintergrund allgemeiner und besonderer Wertungen wird die Berechtigung zur Nichtaussage als gebundene Ermessenspflicht verstanden. Mit Blick auf den Sozialwert des Berufsgeheimnisses folgt dem gewonnenen Zeugnisverbot schließlich die Unverwertbarkeit der pflichtwidrigen Aussage.