Produzentenhaftung - Güterschaden - Vermögensschaden
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Im Mittelpunkt der Untersuchung steht die Haftung des Produzenten für sogenannte primäre Vermögensschäden. Besondere Bedeutung hat dabei die seit jeher umstrittene Frage der Abgrenzung von vertraglicher und deliktischer Haftung. Die Rechtsprechung orientiert sich dabei an der Art des verletzten Rechtsgutes. Der Autor stellt dagegen die jeweils sorgfaltswidrig verletzte Pflicht als haftungsbegründendes Element in den Vordergrund. Bei der Verletzung von Schutzpflichten haftet der Produzent ohne Beschränkung auf die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter für alle Vermögensschäden. Voraussetzung ist das Bestehen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses bei sozialem Kontakt, das von einem gegebenenfalls bestehenden Vertragsverhältnis unabhängig ist. Systematisch hat die Haftung wegen Schutzpflichtverletzungen ihren Standort nach Auffassung des Autors im Deliktsrecht.