Das Asylbewerberleistungsgesetz, die Verfassung und das Existenzminimum
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Mit der Schaffung des Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber vom 30.06.1993 (AsylbLG) wurde das Sozialleistungsrecht für Ausländer, die sich regelmäßig nur kurzzeitig und mit ungesichertem aufenthaltsrechtlichem Status in Deutschland aufhalten, aus dem BSHG ausgegliedert und neu geordnet. Mit dieser Ausgliederung wurde als Novum in der deutschen Sozialrechtsgeschichte zum ausgewiesenen Zweck der Schlechterstellung der Leistungsberechtigten ein eigenständiges Leistungsrecht geschaffen, das neben und weitgehend unabhängig vom Bestand der überkommenen Sozialleistungssysteme auf eine kleine Minderheit Anwendung finden soll. Der Vorgang dieser Ausgliederung ebenso wie deren rechtssystematischen Konsequenzen stellen neben daraus resultierenden verfassungsrechtlichen Fragen und den Bezügen zum Völkerrecht den einen Schwerpunkt der Arbeit dar. Es stellt sich namentlich die Frage nach der Verortung des AsylbLG im Rahmen des Rechtssystems. Evident ist die Problemstellung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG: Immerhin werden mit der Ausgliederung mittels einer leistungsrechtlichen Schlechterstellung der Betroffenen auch ausländer- und haushaltspolitische Zielsetzungen verfolgt. Gerade diese Schlechterstellung wirft als weiteren Schwerpunkt der Arbeit die Frage nach der Sicherung, nach Art und Maß des Existenzminimums der betroffenen Menschen auf. An diesem Topos entzünden sich die Emotionen. Hier treffen ausländerrechtliche Ordnungsaspekte auf verfassungsrechtliche Grenzen und fiskalpolitische Vorgaben auf sozialpolitisch Wünschenswertes. Die Quintessenz dieser Problematik ist die Frage nach dem verfassungsrechtlich gebotenen Umfang des Existenzminimums und damit letztlich die Suche nach einem adäquaten Maßstab zur Bemessung dieses notwendigen Minimums. Ein solcher kann - zumindest näherungsweise -, auch mit Blick auf die Bemühungen des BVerfG zur Konkretisierung des Existenzminimums in der Teilrechtsordnung des Einkommensteuerrechts, gefunden werden. Im Gesamtergebnis sind allerdings sowohl Verstöße, wenn auch nicht besonders gravierende, gegen individualschützendes Völkervertragsrecht als auch gegen das Verfassungsrecht zu konstatieren.