Grundrechte im EG-Kartellverfahren nach der VO 17/62
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Gegenstand der Abhandlung ist eine vergleichende Untersuchung der grundrechtlichen Gewährleistungen zugunsten von Unternehmen, die von Kartellermittlungen betroffen sind. Ausgangspunkt sind die unterschiedlichen Regelungen, die dem Kartellverfahrensrecht in der Europäischen Gemeinschaft (VO 17/62), in England (Competition Act 1998) und Deutschland (GWB) zugrundeliegen. In den drei genannten Rechtsordnungen steht Betroffenen die Berufung auf unterschiedliche grundrechtliche, den sogenannten »Rechten der Verteidigung« zuzurechnende Gewährleistungen offen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat - unter Einbeziehung der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie teilweise der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - entsprechende ungeschriebene Gewährleistungen entwickelt. Anders als der Grundrechtsschutz auf der Grundlage des Grundgesetzes hat sich in England historisch ein nicht durch höherrangiges Recht gesicherter Freiheitsschutz entwickelt, der sich erst mit dem Human Rights Act 1998 den kontinentaleuropäischen Traditionen anschließt. Ein Vergleich des »Schutzniveaus« zugunsten von betroffenen Unternehmen erfolgt insbesondere im Hinblick auf die klassische Kontroverse zwischen Bundesverfassungsgericht (Prüfung von wesentlicher Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit des europäischen mit deutschem Grundrechtsschutz) und Europäischem Gerichtshof (Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Verfassungsrecht). Die konkrete Reichweite des Schutzes grundrechtlicher Gewährleistungen wird anhand praktischer Situationen eines Ermittlungsverfahrens in Kartellsachen, die zu Eingriffen in die Rechtssphäre betroffener Unternehmen führen, sowie im Hinblick auf grundrechtsrelevante Probleme der Ausgestaltung des Verfahrens untersucht. Der unmittelbare Vergleich des »Schutzniveaus« in den Rechtsordnungen ermöglicht im Regelfall den Befund, daß auf europäischer Ebene grundrechtlich verbürgter Schutz in vergleichbarem Umfang wie auf nationaler Ebene existiert. Der Verfasser kommt - insoweit in grundsätzlichem Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - zu dem Ergebnis, daß klassische strafprozessuale Gewährleistungen wegen des möglichen Sanktionscharakters von Verwaltungsentscheidungen im europäischen Kartellverfahren zugunsten Betroffener wirken.