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Das DNA-Identitätsfeststellungsgesetz und seine Probleme

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Die Gewinnung von «genetischen Fingerabdrücken» für Zwecke eines aktuellen Strafverfahrens wird auf § 81 e StPO gestützt. Die Regelungen des DNA-IFG ermöglichen nunmehr unter bestimmten Bedingungen die Erhebung von DNA-Identifizierungsmustern in solchen Fällen, in denen der Einsatz des «genetischen Fingerabdrucks» für ein aktuelles Verfahren gerade nicht erforderlich ist, zum Beispiel weil kein Spurenmaterial gesichert werden konnte. Durch das DNA-Identitätsfeststellungsgesetz wurde der Anwendungsbereich der forensischen DNA-Analyse insoweit erheblich ausgedehnt. Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen für die Erhebung von DNA-Identifizierungsmustern für zukünftige Verwendung ebenso im einzelnen auszuloten wie die Beschaffenheit der konkreten Verwendungsmöglichkeiten. Hierzu werden neben den Normen des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes insbesondere die Vorschrift des § 81 b StPO, welche den Einsatz «konventioneller» Fingerabdrücke trägt, sowie die Regelungen des Bundeskriminalamtgesetzes, die für den Betrieb der DNA-Analyse-Datei beim BKA maßgeblich sind, mit in den Blick genommen. Dabei stellt sich das DNA-IFG im Ergebnis als ein Gesetz dar, welches weitreichende Möglichkeiten für die Vorsorge für zukünftige Strafverfolgung bietet.

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