Das Eigentümergrundpfandrecht
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Ausgehend vom Konzept des historischen Gesetzgebers werden die verschiedenen Erscheinungsarten des Eigentümergrundpfandrechtes dargestellt. Das ZGB ermöglicht es, mittels schriftlicher Erklärung an das Grundbuchamt Eigentümertitel gewissermassen auf Vorrat zu errichten und sie bei Bedarf zu verwenden. Ebenso kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks „gebrauchte“ Schuldbriefe zurücknehmen und als Eigentümertitel bei sich behalten, um sie später wieder zu Vollrecht oder zu Pfandrecht zu übertragen. Besonders die einer langen Bankpraxis entsprechende Faustverpfändung von Eigentümertiteln bietet zahlreiche Probleme, namentlich auch bei der öffentlichrechtlichen Zwangsvollstreckung und der Privatverwertung, welche eingehend behandelt werden. Mit ausführlichem Stichwortverzeichnis und Gesetzesregister.